Ihnen wurde der Mietvertrag gekündigt, weil Ihr Vermieter Eigenbedarf angemeldet hat? Was ist nun zu tun? Um rechtliche Fallstricke zu vermeiden, sollte jetzt jeder weitere Schritt genau überlegt sein. In diesem Fall stehen wir Ihnen gerne als versierte Rechtsanwälte für Mietrecht mit Rat und Tat zur Seite und helfen Ihnen dabei, Ihre Rechte durchzusetzen.
Ihre Experten für Mietrecht:
Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie uns gerne an unter der 030 856 13 77 20 oder schreiben Sie uns eine E-Mail über unser Kontaktformular.
Wir beraten & vertreten Sie als Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung
Wir prüfen für Sie sofort die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Eigenbedarf. Erhalten Sie hier schnell ein Angebot zur Prüfung Ihres Falls.
Wir setzen Ihre Interessen durch - In Berlin & bundesweit
Ihr Vermieter kann Ihnen als Mieter nicht ohne einen rechtlich vorgesehenen Grund die Wohnung kündigen. Die Gesetze zum Mieterschutz sehen eine recht umfangreiche Absicherung und Schutz des Mieters gegen willkürliche Kündigungen von Wohnraum vor.
Diese greifen, solange Sie ihren Verpflichtungen aus dem Mietvertrag nachkommen. Will der Vermieter allerdings Eigenbedarf geltend machen, kann er seinem Mieter auch dann kündigen, wenn dieser seine Pflichten aus dem Mietvertrag einwandfrei erfüllt hat.
§ 573 BGB räumt dem Vermieter ausdrücklich das Recht ein, die Wohnung zu kündigen, wenn „der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt“. Die Eigenbedarfskündigung ist jedoch nur gültig, wenn der Eigenbedarf tatsächlich auch vom Vermieter selbst wahrgenommen wird oder von Familienangehörigen, mit denen der Vermieter bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist.
Ob tatsächlich ein Eigenbedarf vorliegt, ist sowohl für den Vermieter als auch für den Mieter relevant. In Marktphasen, in denen eine starke Nachfrage nach Immobilien herrscht, werden häufig vermietete Wohnobjekte gekauft, die dann über eine Eigenbedarfskündigung zur Nutzung für den neuen Eigentümer frei gemacht werden sollen. Deshalb ist es für Käufer schon vor dem Kauf wichtig, zu prüfen, ob durch die Eigenbedarfskündigung das Wohnobjekt auch tatsächlich wirksam frei werden kann. Hier kann jedoch nur im Einzelfall geprüft werden, ob eine Wirksamkeit der Kündigung überhaupt möglich ist.
Der Mieter ist der Eigenbedarfskündigung nicht schutzlos ausgeliefert. Er kann einen Widerspruch gegen die Kündigung einlegen und dabei eine besondere Härte als Grund anführen. Dabei sind jedoch bestimmte Fristen und die Schriftform einzuhalten. Nach § 574b BGB bedeutet dies auch, dass ein Widerspruch per Fax oder E-Mail eben nicht gültig ist.
Auch sollten Sie belegen können, dass sein Widerspruch tatsächlich beim Adressaten eingegangen ist. Der Widerspruch muss zudem spätestens zwei Monate bevor das Mietverhältnis endet, erklärt werden.
Will ein Mieter Widerspruch gegen eine Eigenbedarfskündigung einlegen, so sollte er mögliche Fehler hierbei meiden. Durch die Unterstützung eines Rechtsanwalts für Mietrecht kann die Rechtslage bereits im Vorfeld geklärt und spätere Schwierigkeiten vermieden werden.
In einigen Fällen kann eine Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen sein. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Wohnung erst in eine Eigentumswohnung umgewandelt wurde, nachdem Sie bereits eine Zeit lang darin gewohnt haben. In diesen Fällen ist für den Neueigentümer und Vermieter eine Eigenbedarfskündigung für mindestens 3 Jahre ausgeschlossen, in manchen Bundesländern ist diese Frist auf bis zu 10 Jahre ausgeweitet.
Als Rechtsanwälte für Mietrecht können wir Ihren individuellen Fall zuverlässig und sicher prüfen, um Ihre Rechte als Mieter optimal zu nutzen. Werden Sie wegen Eigenbedarf gekündigt, können wir die formale Korrektheit Ihrer Kündigung untersuchen und von den Möglichkeiten eines erfolgsversprechenden Widerspruchs Gebrauch machen. Wir bewerten Ihren Fall individuell und geben Ihnen eine zuverlässige Einschätzung, ob der Eigenbedarf in Ihrem Fall rechtlich begründet ist oder nicht.